Ratgeber · Winterdienst Hamburg

Räum- und Streupflicht Hamburg: Der Überblick

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In Hamburg müssen Grundstückseigentümer als Anlieger die Gehwege vor ihrem Grundstück selbst von Schnee und Eis befreien – mindestens 1 Meter breit und bei Glätte gestreut; Rechtsgrundlage ist das Hamburgische Wegegesetz (HWG, §§ 28 und 31).

Fällt in Hamburg Schnee, endet die Zuständigkeit der Stadt am Bordstein. Für den Gehweg vor dem eigenen Grundstück ist der Anlieger verantwortlich – geräumt werden muss werktags bis 8.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr, wenn der Schneefall über 20 Uhr hinaus angehalten hat (§ 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA). Tausalz ist auf dem Gehweg verboten; erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, Kies oder Blähton (§ 31 Abs. 2 HWG; hamburg.de/BUKEA). Ein häufiges Missverständnis vorweg: Die gebührenfinanzierte Gehwegreinigung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) enthält keinen Winterdienst – den Gehweg räumt der Anlieger, nicht die Stadt (hamburg.de/SRH). Wer das nicht selbst kann, muss eine geeignete Person oder Firma beauftragen (§ 34 HWG). Dieser Überblick ordnet die Regeln ein und verweist für jedes Detail auf den passenden Ratgeber.

Was bedeutet die Räum- und Streupflicht in Hamburg?

Räum- und Streupflicht bezeichnet die gesetzliche Pflicht, öffentliche Gehwege im Winter von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. In Hamburg liegt diese Pflicht für die Gehwege bei den Anliegern – also bei den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Sie ist keine freiwillige Nachbarschaftshilfe, sondern eine Verkehrssicherungspflicht: Wer sie hat, muss dafür sorgen, dass niemand auf dem Gehweg zu Schaden kommt.

Als Verkehrssicherungspflicht verlangt sie das Zumutbare, nicht das Unmögliche. Bei anhaltendem Schneefall muss der Weg nicht ununterbrochen schneefrei sein, wohl aber innerhalb der maßgeblichen Zeiten geräumt und bei Bedarf wiederholt gestreut werden. Sie ist auch keine einmalige Morgenaufgabe: Solange Schnee fällt oder sich Glätte neu bildet, besteht sie über den Tag fort. Und sie kennt keinen festen Kalendertag – ausgelöst wird sie vom Wetter, praktisch von den ersten Frösten im Spätherbst bis ins Frühjahr. Wer die Pflicht ernst nimmt, denkt sie deshalb als Dauerzustand über die Wintermonate, nicht als einzelnen Handgriff.

Der Begriff trennt zwei Handlungen, die im Alltag zusammengehören. Das Räumen meint das Beseitigen von Schnee, das Streuen das Abstumpfen von Glätte mit geeignetem Material. Beide Pflichten gelten unabhängig voneinander: Auch ein schneefreier Gehweg kann bei überfrierender Nässe streupflichtig sein, und auch ohne Glätte muss liegender Schnee weg. Maßgeblich ist die tatsächliche Gefahrenlage, nicht der Kalender.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Stadt. Die Stadtreinigung Hamburg übernimmt den Winterdienst auf Fahrbahnen sowie an verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Stellen, soweit die Anlieger nicht selbst verpflichtet sind (§ 28 HWG). Der Gehweg vor dem Haus gehört nicht dazu und bleibt Sache des Anliegers. Wer in Hamburg welchen Weg räumt, trennt der Ratgeber Stadtreinigung oder Anlieger im Detail.

Auf welchem Gesetz beruht die Räumpflicht?

Rechtsgrundlage ist das Hamburgische Wegegesetz (HWG). Vier Paragraphen greifen ineinander. § 28 HWG verteilt die Reinigungs- und Winterdienstlast zwischen der Stadtreinigung und den Anliegern. § 31 HWG regelt die konkreten Anliegerpflichten – die Räumbreite von mindestens einem Meter, das Streuen bei Glätte und das Salzverbot. § 34 HWG verpflichtet bestimmte Anlieger, den Winterdienst an eine geeignete Person zu übertragen. Und § 72 HWG macht die Verletzung dieser Pflichten zur Ordnungswidrigkeit.

Diese vier Normen bilden das Gerüst für alles, was folgt. Jede Zahl und jede Frist auf dieser Seite lässt sich einem dieser Paragraphen oder einer benannten Behördenquelle zuordnen. Die im Ratgeber genannten HWG-Passagen wurden gegen den amtlichen Gesetzesauszug der Stadt Hamburg geprüft.

Wer muss in Hamburg räumen und streuen – Eigentümer, Mieter, Hausverwaltung?

Zuständig ist zunächst der Anlieger, und das ist in aller Regel der Grundstückseigentümer. Ihm obliegt die Räum- und Streupflicht für den Gehweg vor seinem Grundstück (§§ 28, 31 HWG). Diese Grundregel gilt für das Einfamilienhaus genauso wie für das Mehrparteienhaus und das Gewerbeobjekt – die Pflicht hängt am Grundstück, nicht an der Wohnform.

Die Pflicht bleibt aber nicht immer beim Eigentümer persönlich. Sie kann und muss in bestimmten Fällen weitergegeben werden, und wer sie am Ende ausführt, ist eine andere Frage als wer dafür geradesteht. Die folgenden Absätze ordnen die drei häufigsten Konstellationen: Eigentümer, Hausverwaltung und Mieter.

Sind Eigentümer zum Winterdienst verpflichtet?

Ja. Der Eigentümer trägt die Pflicht als Anlieger und muss den Gehweg mindestens einen Meter breit von Schnee und Eis freihalten und bei Glätte streuen (§ 31 HWG). Er kann die Ausführung übertragen, etwa an eine Hausverwaltung oder eine Winterdienstfirma, doch die Verantwortung für Auswahl und Kontrolle bleibt bei ihm.

Für einen Teil der Eigentümer ist die Übertragung sogar Pflicht, nicht Kür: § 34 HWG verlangt die Beauftragung einer geeigneten Person unter anderem von Personenmehrheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit – etwa einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) – und von Eigentümern, die nicht in der Nähe des Grundstücks wohnen. Für Hausverwaltungen und auswärtige Eigentümer ist der Winterdienst damit keine Ermessensfrage. Welche Fallgruppen § 34 HWG genau erfasst und wie sich die Verantwortung nach einer Übertragung verschiebt, behandelt der Ratgeber wer beim Winterdienst haftet.

Gilt die Räumpflicht auch für Mieter?

Auf Mieter kann die Räumpflicht übertragen werden, aber nur unter einer klaren Bedingung. Laut Mieterverein zu Hamburg wirkt die Übertragung nur, wenn sie im Mietvertrag oder in einer ausdrücklich einbezogenen Hausordnung vereinbart ist. Fehlt eine solche Regelung, bleibt die Pflicht beim Eigentümer – ein bloßer Aushang im Treppenhaus reicht nicht.

Selbst bei wirksamer Übertragung ist der Eigentümer nicht aus der Verantwortung. Ihn trifft weiterhin eine Kontrollpflicht: Er muss sich vergewissern, dass der Mieter tatsächlich und zuverlässig räumt, gerade bei Krankheit, Urlaub oder Berufstätigkeit. Diese Angabe stammt vom Mieterverein zu Hamburg und gibt die verbreitete Vertragspraxis wieder, nicht den Wortlaut des HWG.

Welche Flächen müssen geräumt werden – und wie breit?

Zu räumen ist der Gehweg vor dem Grundstück, und zwar in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber auf einem einen Meter breiten Streifen (§ 31 Abs. 1 HWG). Ein Meter ist die Untergrenze, nicht das Ziel – ist der Gehweg stark begangen, kann eine breitere Bahn nötig sein, damit zwei Personen aneinander vorbeikommen. Der geräumte Streifen muss durchgehend sein; einzelne freie Trittstellen genügen nicht.

Weil jeder Anlieger nur für den Abschnitt vor seinem eigenen Grundstück einsteht, entsteht ein durchgehend begehbarer Weg erst, wenn alle ihren Teil räumen. In Reihenhauszeilen und Wohnanlagen ist das der praktische Grund, warum sich eine gemeinsame Beauftragung anbietet: Ein einziger Dienstleister räumt die aneinandergrenzenden Abschnitte in einem Zug, und niemand haftet für die Lücke des Nachbarn.

Einige Lagen verlangen mehr als den geraden Gehwegstreifen. Das Gesetz benennt sie ausdrücklich:

  • Eckgrundstücke: Der Streifen reicht bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden oder einmündenden Straße.
  • Fußgängerüberwege und signalisierte Furten: Hier ist ein Streifen bis an den Fahrbahnrand freizuhalten.
  • Treppen: Sie sind in voller Breite zu räumen und zu streuen.

Der geräumte Schnee darf nicht überall abgeladen werden. Er ist am Rand so anzuhäufen, dass der Verkehr nicht behindert wird; vor Hauseingängen, Einfahrten, an Hydranten und Lichtsignalmasten sowie auf Radwegen und an Haltestellen darf kein Schnee aufgetürmt werden (§ 31 Abs. 4 HWG). Ob der Gehweg überhaupt dem Anlieger oder der Stadt zufällt, klärt im Zweifel der Ratgeber Stadtreinigung oder Anlieger.

Bis wann muss in Hamburg geräumt sein?

Werktags muss der Gehweg bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr, wenn der Schneefall über 20 Uhr hinaus angedauert hat oder danach Glätte auftritt (§ 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA). Endet der Schneefall tagsüber, gilt keine feste Uhrzeit, sondern die Pflicht, unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu räumen. Wie die Nachtregelung, die Wiederholungspflicht bei Dauerschnee und die Sonderfälle bei Blitzeis genau greifen, steht in den Räumzeiten in Hamburg im Detail.

Was darf ich streuen – und ist Streusalz verboten?

Auf dem Gehweg ist Tausalz verboten; gestreut werden darf nur mit abstumpfenden Mitteln (§ 31 Abs. 2 HWG). Als geeignet nennt hamburg.de Sand, Splitt, Kies oder Blähton. Auf dem Gehweg gilt dieses Salzverbot strikt und ohne Ausnahme; die Stadtreinigung darf dagegen auf Fahrbahnen begrenzt Tausalz einsetzen (§ 28 HWG) – beides nicht verwechseln. Warum Salz verboten ist, welche Mittel im Detail taugen und welche seltenen Ausnahmen es gibt, behandelt der Ratgeber zu Streusalz-Verbot und erlaubten Streumitteln.

Wer haftet, wenn jemand stürzt?

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Gehweg, haftet grundsätzlich derjenige, der die Räum- und Streupflicht verletzt hat – bei nicht wirksam übertragener Pflicht also der Anlieger. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.08.2025 (Az. VIII ZR 250/23) bekräftigt, dass eine Übertragung den Übertragenden zwar deliktisch entlasten kann, die Pflicht zu sorgfältiger Auswahl und Kontrolle aber bestehen bleibt; gegenüber Mietern haftet der Vermieter über § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für seine Erfüllungsgehilfen weiter. Die vollständige Herleitung mit den zivilrechtlichen Folgen führt der Ratgeber wer beim Winterdienst haftet aus.

Was kostet es, wenn ich nicht räume?

Wer die Räum- und Streupflicht verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 72 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 31 HWG). Laut der Behörde für Finanzen und Bezirke wird ein Verstoß in der Regel mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet („Erste Bilanz der Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht”, 26.01.2026). Bei schweren Verstößen sieht das Gesetz eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor (§ 72 Abs. 2 HWG). Die konkrete Bemessung und wie sich ein Bußgeld von einem zivilrechtlichen Schadensersatz unterscheidet, erklärt der Ratgeber zum Bußgeld bei verletzter Räumpflicht.

Was gilt außerhalb Hamburgs – zum Beispiel in Ahrensburg oder im Umland?

Die genannten Zahlen des HWG – ein Meter Räumbreite, die Fristen 8.30 und 9.30 Uhr, das Salzverbot, der Bußgeldrahmen des § 72 HWG – gelten ausschließlich in Hamburg. Wer im Umland räumt, unterliegt nicht dem HWG, sondern der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde. Diese Satzungen weichen ab, teils deutlich.

Für Ahrensburg im Kreis Stormarn schreibt die kommunale Satzung eine Räumbreite von 1,50 Metern vor – also mehr als der Hamburger Meter –, und sie kennt eigene Fristen und einen eigenen Bußgeldrahmen. Die Hamburger Werte lassen sich nicht auf Ahrensburg oder das übrige Umland übertragen. Wer dort ein Grundstück betreut, sollte die geltende Satzung der Gemeinde prüfen, da sie sich ändern kann. Die örtlichen Regeln fassen die Seiten für Ahrensburg und Barsbüttel zusammen. Ein weiterer Kostenpunkt betrifft alle Anlieger: Wie sich ein beauftragter Winterdienst in der Steuererklärung geltend machen lässt, zeigt der Ratgeber Winterdienst von der Steuer absetzen.

Wenn Sie den Winterdienst abgeben möchten

Für viele Eigentümer und Verwaltungen ist die Frage weniger, wer räumen muss, als wer es zuverlässig tut. Nordix Winterdienst übernimmt den Gehweg-Winterdienst in Hamburg und im nahen Umland – von der Handräumung schmaler Wege bis zur maschinellen Räumung und Räumung mit Fahrzeug auf größeren Flächen. Wir arbeiten in der Saison vom 1. November bis 15. April, in der Regel als Saisonpauschale; die Anfahrt lässt sich mit Nachbargrundstücken teilen. Nordix ist versichert und haftet für die vereinbarten Flächen. Jeder Einsatz wird dokumentiert – mit GPS-Standort, Zeitstempel und Vorher-Nachher-Fotos, die Sie im Kundenportal einsehen können; angezeigt wird die Fertigstellungszeit.

Ob es um ein einzelnes Grundstück oder um mehrere Objekte einer Verwaltung geht, entscheidet den passenden Weg: Für Hausverwaltungen, WEGs und Gewerbe fassen wir die Leistungen auf der Seite für Hausverwaltungen zusammen, für Eigenheime und private Anlieger auf der Seite für Privatkunden. Sie erreichen Elias und Rias Azizi am Firmensitz Am Hohen Hause 1, 22047 Hamburg, mobil unter +49 176 62966947 und im Festnetz unter +49 40 64795706.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Räum- und Streupflicht in Hamburg und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Wer ist in Hamburg für das Schneeräumen zuständig?

In Hamburg räumt und streut der Anlieger – meist der Grundstückseigentümer – den Gehweg vor seinem Grundstück selbst; die Stadtreinigung Hamburg (SRH) ist für die Fahrbahnen zuständig (§ 28 HWG). Wie sich die Zuständigkeit für Gehweg und Straße im Einzelnen aufteilt, trennt der Ratgeber Stadtreinigung oder Anlieger.

Bin ich als Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet?

Ja – in Hamburg trifft die Räum- und Streupflicht für die Gehwege den Anlieger, in der Regel den Grundstückseigentümer; er muss den Gehweg mindestens 1 Meter breit von Schnee und Eis freihalten und bei Glätte streuen. Wer das nicht selbst leisten kann, muss eine geeignete Person oder Firma beauftragen (§ 34 HWG) – die Kontrolle bleibt (§§ 28, 31 HWG; hamburg.de/BUKEA).

Gilt die Räumpflicht auch für Mieter in Hamburg?

Die Räumpflicht kann auf Mieter übertragen werden, aber nur wirksam durch den Mietvertrag oder eine ausdrücklich einbezogene Hausordnung – ohne eine solche Vereinbarung bleibt sie beim Eigentümer, und auch bei wirksamer Übertragung behält der Eigentümer eine Kontrollpflicht. Diese Angabe stammt vom Mieterverein zu Hamburg (Vereins-/Sekundärquelle, kein amtlicher Normtext).

Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Räumpflicht in Hamburg?

Grundlage ist das Hamburgische Wegegesetz (HWG) – § 28 regelt die Verteilung zwischen Stadtreinigung und Anliegern, § 31 die konkreten Anliegerpflichten (mindestens 1 Meter, Salzverbot), § 34 die Beauftragungspflicht und § 72 die Ordnungswidrigkeit.

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