Ratgeber · Winterdienst Hamburg
Haftung Winterdienst: Wer haftet bei Glatteis-Sturz?
Grundsätzlich haftet, wer die Verkehrssicherungspflicht trägt — also Eigentümer oder Anlieger. Wer einen Winterdienst beauftragt, ist die deliktische Verkehrssicherungspflicht weitgehend los, muss die Firma aber sorgfältig auswählen und kontrollieren; als Vermieter haften Sie Ihren Mietern vertraglich weiter, weil der Winterdienst Erfüllungsgehilfe ist (BGH, Urteil vom 06.08.2025, Az. VIII ZR 250/23).
Wer haftet, wenn jemand auf meinem Gehweg ausrutscht?
Haftbar ist zunächst, wer die Verkehrssicherungspflicht trägt. Das sind in Hamburg die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, denen die Stadt die Räum- und Streupflicht für den Gehweg auferlegt. Stürzt eine Passantin bei Glätte und ist der Weg nicht geräumt, kann sie denjenigen in Anspruch nehmen, der für die Sicherheit dieser Fläche einzustehen hatte — auf Schadensersatz und, bei einer Verletzung, auf Schmerzensgeld.
Wer einen Winterdienst beauftragt, verändert diese Ausgangslage, hebt sie aber nicht auf. Rechtlich laufen von hier an zwei Stränge nebeneinander, die man auseinanderhalten muss. Der eine ist die deliktische Pflicht nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) — sie besteht gegenüber jedem, der zu Schaden kommt, und lässt sich weitgehend auf eine Firma übertragen. Der andere ist die vertragliche Pflicht, die ein Vermieter gegenüber seinen Mietern hat; sie bleibt trotz Beauftragung bestehen (Quelle: Haufe-Besprechung zu BGH, Urteil vom 06.08.2025, Az. VIII ZR 250/23). Beide Stränge erklärt dieser Beitrag. Das Bußgeld bei Nicht-Räumen ist eine andere Sache und steht im Ratgeber zum Bußgeld bei verletzter Räumpflicht.
Was heißt Verkehrssicherungspflicht überhaupt?
Verkehrssicherungspflicht bedeutet: Wer eine Gefahrenquelle beherrscht oder für eine Fläche verantwortlich ist, muss die Gefahren abwenden, die anderen daraus drohen. Bei Glätte heißt das räumen und streuen. In Hamburg konkretisiert das Hamburgische Wegegesetz (HWG) diese Pflicht für Anlieger — mit Räumbreiten und Fristen, die im Überblick zur Räum- und Streupflicht in Hamburg stehen.
Wer die Pflicht nicht selbst erfüllen kann, darf sie nicht einfach liegen lassen. § 34 HWG verpflichtet bestimmte Anlieger sogar ausdrücklich, eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen: Personenmehrheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit — also Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Erbengemeinschaften —, außerdem Eigentümer, die nicht am Grundstück oder in dessen Nähe wohnen, sowie Menschen, die aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht selbst räumen können (Quelle: § 34 HWG). Für eine auswärtige Eigentümerin ist die Beauftragung damit keine Bequemlichkeit, sondern gesetzliche Pflicht.
Bin ich aus der Haftung, wenn ich einen Winterdienst beauftrage?
Nur zum Teil. Die Beauftragung nimmt Ihnen den deliktischen Strang weitgehend ab, den vertraglichen nicht. Wer diese Verkürzung glaubt — „einmal beauftragt, komplett aus der Haftung” —, unterschätzt sein Risiko. Die folgende Übersicht trennt beide Stränge:
| Haftungsstrang | Rechtsgrundlage | Gegenüber wem | Durch Beauftragung entlastet? | Was bleibt Ihre Pflicht |
|---|---|---|---|---|
| Deliktisch | § 823 BGB | jeder Geschädigte (z. B. Passant) | ja, weitgehend | Auswahl- und Kontrollpflicht |
| Vertraglich | § 278 BGB | Ihre Vertragspartner (z. B. Mieter) | nein | volle Einstandspflicht für die Firma |
Deliktische Pflicht: übertragbar auf die Firma
Die deliktische Verkehrssicherungspflicht können Sie auf einen Winterdienst übertragen. Beauftragen Sie eine Firma verbindlich mit Räumung und Streuung Ihrer Flächen, geht die Pflicht, den Weg zu sichern, im Ergebnis auf diese Firma über. Rutscht dann ein Passant und hat die Firma schlecht gearbeitet, haftet primär die Firma nach § 823 BGB — nicht mehr Sie als Auftraggeber (Quelle: Haufe-Besprechung zu BGH VIII ZR 250/23).
Zwei Pflichten bleiben trotzdem bei Ihnen: die Auswahlpflicht und die Kontrollpflicht. Sie müssen eine geeignete, zuverlässige Firma aussuchen und sich anschließend vergewissern, dass diese ihre Arbeit auch tut. Wählen Sie einen erkennbar ungeeigneten Anbieter oder ignorieren Sie, dass wochenlang nicht geräumt wird, fällt die Haftung wieder auf Sie zurück. Wie weit diese Kontrollpflicht reicht, hängt vom Einzelfall ab; verschwinden lässt sie sich durch keinen Vertrag.
Kann ich die Räumpflicht überhaupt an eine Firma übertragen?
Sie können — und in vielen Fällen müssen Sie sogar. § 34 HWG spricht von der Beauftragung einer „geeigneten Person”; genau das ist eine Winterdienstfirma. Die eben genannten Anliegergruppen (Wohnungseigentümergemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auswärtige Eigentümer) trifft diese Beauftragungspflicht unmittelbar. Für sie ist die Frage nicht, ob sie delegieren dürfen, sondern nur, an wen. Fällt die beauftragte Firma dauerhaft aus, verlangt § 34 HWG unverzüglich eine andere geeignete Person.
Hafte ich als Vermieter trotz Winterdienst weiter gegenüber meinen Mietern?
Ja. Genau an diesem Punkt hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 06.08.2025, Az. VIII ZR 250/23, Klartext gesprochen. Gegenüber Ihren Mietern schulden Sie den sicheren Zugang zum Haus aus dem Mietvertrag heraus. Diese vertragliche Pflicht bleibt bestehen, auch wenn Sie einen Winterdienst beauftragt haben. Der Winterdienst wird dabei zu Ihrem Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB: Räumt er schlecht und stürzt ein Mieter, wird Ihnen das Verschulden der Firma wie eigenes zugerechnet.
Das ist der entscheidende Unterschied zum deliktischen Strang. Gegenüber einem fremden Passanten kann die Beauftragung Sie entlasten; gegenüber Ihrem eigenen Mieter kann sie das nicht. Nach dem BGH-Urteil haftet der Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, seinem Mieter grundsätzlich für den Glatteis-Sturz auf dem Gemeinschaftsgrundstück — der beauftragte Winterdienst ist Erfüllungsgehilfe, sein Verschulden wird zugerechnet (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 187/2025). Sie können anschließend die Firma in Regress nehmen, aber gegenüber dem Mieter stehen zuerst Sie gerade.
Wer haftet in einer WEG für den Winterdienst?
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die Verkehrssicherung für die gemeinschaftlichen Flächen bei der Gemeinschaft, die den Winterdienst organisiert — in der Praxis über die Verwaltung. Vermietet ein einzelner Eigentümer seine Wohnung, bleibt er seinem Mieter gegenüber trotzdem vertraglich verantwortlich, denn der Mietvertrag besteht zwischen den beiden. Das erklärt, warum der oben genannte Fall den Vermieter traf, obwohl die Fläche zum Gemeinschaftseigentum gehörte. Für die geordnete Vergabe und Dokumentation des Winterdienstes in solchen Konstellationen ist die Organisation über eine Hausverwaltung der übliche Weg.
Was bleibt meine Pflicht, wenn ich delegiert habe?
Zwei Pflichten überdauern jede Beauftragung: Auswahl und Kontrolle. Bei der Auswahl geht es darum, eine Firma zu beauftragen, die die Flächen fachgerecht und in den vorgeschriebenen Zeiten erledigt. Bei der Kontrolle geht es darum, das nicht blind vorauszusetzen. Sie müssen sich in angemessenen Abständen vergewissern, dass tatsächlich geräumt und mit abstumpfenden Mitteln gestreut wird — besonders dann, wenn es Hinweise auf Versäumnisse gibt.
Praktisch heißt das: ein verbindlicher Vertrag mit klar benannten Flächen, ein erreichbarer Ansprechpartner und eine nachvollziehbare Leistung. Je besser dokumentiert der Winterdienst ist, desto leichter fällt der Kontroll-Nachweis — dazu unten mehr. Diese Restpflicht ist der Grund, warum „ich habe doch eine Firma” allein kein Freibrief ist (Quelle: Haufe-Besprechung zu BGH VIII ZR 250/23).
Welche Schäden drohen mir zivilrechtlich — Schmerzensgeld und Schadensersatz?
Wer für einen Glätteunfall einzustehen hat, zahlt zivilrechtlich auf zwei Ebenen. Zum einen den Schadensersatz: Behandlungskosten, Verdienstausfall, Kosten für Haushaltshilfe oder Reha. Zum anderen das Schmerzensgeld für die erlittene Verletzung. Bei einem komplizierten Bruch mit langer Ausfallzeit summiert sich das rasch, und die Ersatzpflicht kann Jahre nachlaufen, wenn Spätfolgen bleiben. Laut der Stadtreinigung Hamburg droht bei verletzter Räum- und Streupflicht zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit ausdrücklich die zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (Quelle: Stadtreinigung Hamburg, Pressemitteilung vom 06.01.2026).
Diese zivilrechtlichen Folgen sind strikt vom Bußgeld zu trennen. Das Bußgeld ist eine Ordnungswidrigkeit gegenüber der Stadt und eine andere Sache — welche Beträge dort gelten, steht im Ratgeber zum Bußgeld. Schadensersatz und Schmerzensgeld hingegen fließen an die verletzte Person und richten sich nach dem konkreten Schaden, nicht nach einem Katalog.
Wie weise ich nach, dass geräumt wurde?
Im Streit vor Gericht kommt es selten auf gute Absichten an, sondern auf Belege. Wer zeigen kann, dass zum fraglichen Zeitpunkt geräumt und gestreut war, steht deutlich besser da als jemand, der nur beteuern kann, dass „normalerweise” geräumt wird. Ein dokumentierter Winterdienst entlastet Sie im deliktischen Strang und stützt zugleich den Nachweis, dass Sie Ihre Kontrollpflicht erfüllt haben (Quelle: Haufe-Besprechung zu BGH VIII ZR 250/23).
Brauchbare Nachweise halten Zeitpunkt und Zustand der Fläche fest. Üblich sind Zeitstempel je Einsatz, GPS-Daten der Räumfahrt und Vorher-/Nachher-Fotos der geräumten Fläche. Je lückenloser diese Kette ist, desto weniger Raum bleibt für den Vorwurf, ausgerechnet an diesem Morgen sei nichts geschehen. Für Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine solche Dokumentation zugleich das Mittel, ihre eigene Auswahl- und Kontrollpflicht gegenüber den Eigentümern und Mietern zu belegen.
Winterdienst, der sich dokumentieren lässt
Nordix Winterdienst übernimmt für Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften in Hamburg die Verkehrssicherungspflicht für die vertraglich vereinbarten Flächen und haftet für diese Flächen. Jeder Einsatz wird über die eingesetzte Software mit Zeitstempel, GPS-Daten und Vorher-/Nachher-Fotos festgehalten; über den Login zum Kundenportal sind diese Nachweise einsehbar — genau die Belege, auf die es im Streitfall ankommt.
Wenn Sie klären möchten, wie sich der Winterdienst für Ihre Objekte nachvollziehbar regeln lässt, sprechen Sie uns an: Nordix Winterdienst GbR, Am Hohen Hause 1, 22047 Hamburg, Festnetz +49 40 64795706. Die Details für Verwaltungen und Gemeinschaften finden Sie auf der Seite Winterdienst für Hausverwaltungen und WEG.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Räum- und Streupflicht in Hamburg und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Bin ich aus der Haftung, wenn ich einen Winterdienst beauftrage?
Die deliktische Verkehrssicherungspflicht überträgt sich weitgehend auf die beauftragte Firma; es bleibt Ihre Pflicht, die Firma sorgfältig auszuwählen und zu kontrollieren. Vertragliche Pflichten, etwa als Vermieter gegenüber Mietern, bleiben davon unberührt.
Hafte ich als Vermieter trotz Winterdienst gegenüber meinen Mietern?
Ja. Gegenüber Ihren Mietern haften Sie vertraglich weiter — der Winterdienst ist Ihr Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, sein Verschulden wird Ihnen wie eigenes zugerechnet (BGH, Urteil vom 06.08.2025, Az. VIII ZR 250/23).
Was bleibt meine Pflicht, wenn ich den Winterdienst delegiert habe?
Es bleiben die Auswahl- und die Kontroll- beziehungsweise Überwachungspflicht — Sie müssen eine geeignete Firma wählen und sich vergewissern, dass tatsächlich geräumt und gestreut wird.
Wie weise ich nach, dass geräumt wurde?
Ein dokumentierter Winterdienst entlastet Sie im Streitfall deliktisch — je lückenloser Zeitpunkt und Zustand der Fläche belegt sind, desto besser. Übliche Nachweise sind Zeitstempel, GPS-Daten und Vorher-/Nachher-Fotos.