Ratgeber · Winterdienst Hamburg
Räumzeiten Hamburg: bis wann Schnee räumen?
In Hamburg müssen Gehwege werktags bis 8:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr geräumt und gestreut sein, wenn es nach 20 Uhr oder über Nacht geschneit hat (§ 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA). Schneit oder vereist es tagsüber, gilt keine feste Uhrzeit, sondern unverzüglich.
Bis wann muss der Schnee in Hamburg werktags geräumt sein?
Werktags müssen Gehwege in Hamburg bis 8:30 Uhr von Schnee und Eis geräumt und bei Glätte gestreut sein, wenn der Schneefall nach 20 Uhr eingesetzt hat oder über Nacht angehalten hat (§ 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA). An Sonn- und Feiertagen verschiebt sich diese Frist auf 9:30 Uhr. Fällt der Schnee dagegen tagsüber, gibt es keine feste Uhrzeit: Dann muss unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls geräumt werden. Bei Eisglätte ist sofort zu streuen, sobald sie entsteht. Diese Uhrzeiten stehen im Hamburgischen Wegegesetz (HWG) und werden von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) sowie der Stadtreinigung Hamburg (SRH) bestätigt.
Wichtig ist die 20-Uhr-Grenze. Sie entscheidet, ob Sie noch am selben Abend ran müssen oder erst am nächsten Morgen. Setzt der Schneefall am frühen Nachmittag ein und hört gegen 16 Uhr auf, gilt für diesen Tag die Pflicht, unverzüglich zu räumen. Beginnt es dagegen um 22 Uhr zu schneien, haben Sie bis 8:30 Uhr des Folgetags Zeit. Die Räumpflicht trifft in Hamburg die Anlieger, in der Regel also die Grundstückseigentümer. Wer und welche Flächen genau betroffen sind, klärt unser Überblick zur Räum- und Streupflicht in Hamburg.
Vorsicht bei Zeitangaben aus überregionalen Ratgeberportalen: Dort kursieren Werte wie „7:00 Uhr” oder „ab 9 Uhr”. Das sind bundesweite Faustregeln oder Zeiten anderer Kommunen. Für Hamburg gelten ausschließlich 8:30 Uhr und 9:30 Uhr.
Und sonntags oder an Feiertagen?
An Sonn- und Feiertagen läuft die Frist eine Stunde später: bis 9:30 Uhr (§ 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA). Auch hier greift die Nacht-Bedingung. Hat es nach 20 Uhr oder über Nacht geschneit, muss der Gehweg am Feiertagmorgen bis 9:30 Uhr frei und gestreut sein. Die Stadtreinigung Hamburg nennt in ihrer Pressemitteilung vom 6. Januar 2026 dieselben Zeiten: werktags bis 8:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr.
Ansonsten gelten dieselben Regeln wie an Werktagen. Schneit es sonntags tagsüber, müssen Sie unverzüglich räumen, nicht erst am Montag. Der spätere Beginn betrifft nur die Morgenfrist nach einer Schneenacht, nicht die Tagespflicht.
Ab wann gilt morgens die Räumpflicht – und muss ich nachts sofort raus?
Schneit es nachts, muss ich dann sofort räumen?
Nein. Fällt Schnee nach 20 Uhr oder tritt danach Glätte auf, müssen Sie nicht mitten in der Nacht raus. Die Arbeiten sind dann bis 8:30 Uhr des folgenden Tages vorzunehmen, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr (§ 31 Abs. 3 HWG). Das Gesetz sieht die Nachtruhe ausdrücklich vor. Erst der Morgen bringt die konkrete Uhrzeit ins Spiel.
Anders liegt der Fall am Tag. Schneit oder vereist es zwischen dem frühen Morgen und 20 Uhr, gilt keine Aufschiebung auf den nächsten Tag. Dann müssen Sie tätig werden, sobald es zumutbar ist.
Was heißt „unverzüglich”?
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, sobald das Räumen zumutbar ist. Das Gesetz nennt für den Tag keine feste Minutenzahl und keine starre Uhrzeit. Sie müssen also nicht auf die Sekunde reagieren, aber Sie dürfen die Räumung auch nicht bis zum Feierabend liegen lassen. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Stärke des Schneefalls und davon, ob überhaupt noch geräumt werden kann, solange es weiterschneit. Eine amtliche Minutenangabe gibt es nicht, und wir erfinden auch keine.
Wie oft muss ich bei anhaltendem Schneefall nachräumen?
Einmal räumen reicht bei Dauerschnee nicht. Das Gesetz verlangt, bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, „wenn notwendig wiederholt” (§ 31 Abs. 2 HWG). Die BUKEA konkretisiert das für den Alltag: Bei starkem oder anhaltendem Schneefall ist in regelmäßigen Abständen nachzuräumen und nachzustreuen. Wer morgens einmal Bahn frei macht und den Gehweg dann den ganzen Tag sich selbst überlässt, erfüllt die Pflicht nicht, wenn es weiterschneit.
Wie kurz die Abstände sein müssen, richtet sich nach dem Wetter. Bei leichtem Rieseln genügt seltener nachzuarbeiten als bei kräftigem Schneefall. Wichtig ist, dass der geräumte Streifen über den Tag begehbar bleibt. Womit Sie streuen dürfen, ist ein eigenes Thema: Auf Gehwegen ist Tausalz verboten, erlaubt sind abstumpfende Mittel. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zum Streusalz-Verbot in Hamburg.
Gilt das auch bei Blitzeis tagsüber?
Bei Eisglätte gilt keine der beiden Morgenfristen, sondern eine strengere Regel: sofort streuen, sobald die Glätte entsteht (§ 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA). Das betrifft auch Blitzeis, das mitten am Tag auftritt. Sie müssen dann nicht bis zum nächsten Morgen warten, sondern unmittelbar handeln. Eisbildungen, gegen die Streuen allein nicht ausreicht, sind zu beseitigen.
Für den Abend gibt es keine eigene amtliche Uhrzeit, bis zu der gestreut sein müsste. Es gilt die allgemeine Regel: Tagsüber und bis 20 Uhr ist bei Glätte sofort zu streuen. Tritt Glätte erst nach 20 Uhr auf, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Morgen – werktags 8:30 Uhr, sonn- und feiertags 9:30 Uhr.
Ab wann und bis wann läuft die Winterdienst-Saison in Hamburg?
Hier lohnt es, zwei Dinge auseinanderzuhalten. Die Stadtreinigung Hamburg fährt ihren eigenen Winterdienst nach ihrem Überblick etwa von Mitte Oktober bis Mitte April. Das ist der städtische Betriebszeitraum für Fahrbahnen und die von der SRH betreuten Wege, nicht Ihre persönliche Pflichtgrenze.
Denn die Räum- und Streupflicht für den Gehweg hängt nicht am Kalender, sondern am Wetter. Sie greift, sobald es schneit oder glatt wird – auch außerhalb dieser Monate, wenn im Oktober früher Frost oder im April später Schnee kommt. Ein Datum entbindet Sie nicht: Liegt Schnee, gilt die Frist. Davon zu trennen ist die vertragliche Saison eines beauftragten Winterdienstes. Bei Nordix läuft der Saisonvertrag vom 1. November bis zum 15. April, bei Bedarf darüber hinaus.
Räumzeiten im Überblick
Die folgende Tabelle fasst die belegten Fristen zum Nachschlagen zusammen. Sie enthält nur amtlich gedeckte Angaben, keine erfundenen Abend- oder Minutenwerte.
| Situation | Frist zum Räumen und Streuen | Quelle |
|---|---|---|
| Schneefall/Glätte nach 20 Uhr oder über Nacht – werktags (Mo–Sa) | bis 8:30 Uhr des Folgetags | § 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA; SRH-PM 06.01.2026 |
| Schneefall/Glätte nach 20 Uhr oder über Nacht – Sonn- und Feiertage | bis 9:30 Uhr | § 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA; SRH-PM 06.01.2026 |
| Schneefall tagsüber | unverzüglich nach Ende des Schneefalls (kein fester Uhrzeit-Wert) | § 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA |
| Eisglätte (auch Blitzeis) tagsüber | sofort streuen, sobald die Glätte entsteht | § 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA |
| Anhaltender/starker Schneefall | in regelmäßigen Abständen nachräumen und nachstreuen | § 31 Abs. 2 HWG; hamburg.de/BUKEA |
Wer eine der Fristen versäumt, riskiert ein Bußgeld. Wie hoch es ausfällt, lesen Sie im Ratgeber zum Bußgeld bei verletzter Räumpflicht.
Die 8:30-Uhr-Frist schaffen Sie morgens nicht?
Vor der Arbeit noch den Gehweg räumen, streuen und bei Dauerschnee mehrmals nacharbeiten – das schaffen die wenigsten pünktlich bis 8:30 Uhr. Die Pflicht bleibt trotzdem beim Anlieger. Wer sie nicht selbst erfüllen kann, darf sie übertragen. Genau das übernehmen wir, Elias und Rias Azizi von Nordix Winterdienst.
Wir räumen von Hand, maschinell oder mit Fahrzeug, je nach Fläche, und streuen bei Glätte. Der Winterdienst wird über einen Saisonvertrag vom 1. November bis 15. April geregelt, bei Bedarf darüber hinaus. Jeder Einsatz wird mit Zeitstempel dokumentiert, sodass sich belegen lässt, wann geräumt wurde. Nordix ist versichert und haftet für die vereinbarten Flächen. Wie das Streuen konkret abläuft, zeigt unsere Leistungsseite zum Streudienst; ein unverbindliches Angebot erhalten Sie über das Angebotsformular oder unter Mobil +49 176 62966947.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Räum- und Streupflicht in Hamburg und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Bis wann muss der Schnee in Hamburg werktags geräumt sein?
Werktags bis 8:30 Uhr, wenn der Schneefall nach 20 Uhr eingesetzt hat oder über Nacht anhielt (§ 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA). Fällt Schnee tagsüber, gilt unverzüglich nach Ende des Schneefalls.
Bis wann muss ich sonntags oder an Feiertagen räumen?
An Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr, unter der gleichen Bedingung wie werktags: Schneefall nach 20 Uhr oder über Nacht (§ 31 Abs. 3 HWG; hamburg.de/BUKEA).
Muss ich bei Schneefall nachts sofort raus?
Nein. Schneit oder vereist es nach 20 Uhr, muss erst am Folgetag geräumt und gestreut sein – werktags bis 8:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:30 Uhr (§ 31 Abs. 3 HWG). Tagsüber gilt dagegen unverzüglich.
Wie oft muss ich bei anhaltendem Schneefall nachräumen?
Bei starkem oder anhaltendem Schneefall müssen Sie in regelmäßigen Abständen nachräumen und nachstreuen (§ 31 Abs. 2 HWG; hamburg.de/BUKEA). Einmaliges Räumen befreit nicht von der Pflicht.