Ratgeber · Winterdienst Hamburg

Bußgeld Räumpflicht Hamburg: Was Nicht-Räumen kostet

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Wer in Hamburg seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, zahlt in der Regel ein Bußgeld von 150 Euro (Behörde für Finanzen und Bezirke). Bei schweren Verstößen sieht § 72 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor; Nicht-Räumen ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn ich in Hamburg nicht räume?

In der Regel 150 Euro. Diesen Betrag nennt die Behörde für Finanzen und Bezirke in ihrer Bilanz vom 26. Januar 2026: „Die Höhe der Bußgelder ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog für die Bezirksämter und beträgt in der Regel 150,00 Euro.” Das ist der typische Fall, wenn ein Gehweg nicht geräumt oder nicht gestreut war.

Davon zu trennen ist die gesetzliche Obergrenze. Bei schweren Verstößen sieht § 72 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor. Diese Zahl steht im Gesetz und markiert den äußersten Rahmen, nicht den Regelbetrag. Die beiden Werte stammen aus zwei verschiedenen Quellen mit zwei verschiedenen Aussagen: der Regelbetrag aus dem Bußgeldkatalog der Bezirksämter, die Höchstgrenze aus dem Gesetz. Sie ergeben zusammen keine Spanne.

Nicht-Räumen ist dabei eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Sie erhalten also einen Bußgeldbescheid, keine Vorstrafe.

FallHöheRechtsgrundlageQuelle
Regelfallin der Regel 150 €Bußgeldkatalog der BezirksämterBehörde für Finanzen und Bezirke
schwerer Verstoßbis zu 50.000 €§ 72 Abs. 2 HWGHWG / Stadtreinigung Hamburg (PM)

Kann ich wirklich 50.000 Euro zahlen müssen?

Die 50.000 Euro sind die gesetzliche Obergrenze und kommen nur bei schweren Verstößen in Betracht. § 72 Absatz 2 HWG formuliert das ausdrücklich als „bis zu” – der Betrag ist eine Deckelung nach oben, kein fester Bußgeldsatz. Auch die Stadtreinigung Hamburg (SRH) nennt in ihrer Pressemitteilung vom 6. Januar 2026 die 50.000 Euro nur für schwere Verstöße. Der übliche Fall liegt, wie oben beschrieben, bei rund 150 Euro. Wer einmal seinen Gehweg nicht geräumt hat, muss also nicht mit einer fünfstelligen Summe rechnen.

Ist Nicht-Räumen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?

Eine Ordnungswidrigkeit. Das HWG behandelt die verletzte Räum- und Streupflicht in § 72 als Ordnungswidrigkeit, nicht im Strafgesetzbuch. Der Unterschied hat Gewicht: Eine Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeldbescheid geahndet, führt zu keiner Vorstrafe und landet nicht im Führungszeugnis. Wenn Sie in einer Meldung von „Strafe” für Nicht-Räumen lesen, ist damit umgangssprachlich das Bußgeld gemeint.

Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird das Bußgeld verhängt?

Auf § 72 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 31 HWG. § 31 HWG regelt die Räum- und Streupflicht der Anliegerinnen und Anlieger; § 72 Absatz 1 Nummer 6 HWG erklärt es zur Ordnungswidrigkeit, dieser Pflicht nicht nachzukommen. Die Höhe folgt aus § 72 Absatz 2 HWG. Genau diese Normkette – „§ 72 Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 2 HWG” – nennt auch die Behörde für Finanzen und Bezirke als Rechtsgrundlage. Wer die Räumung an eine ungeeignete Person weitergibt oder gar nicht erst beauftragt, obwohl er dazu verpflichtet ist, wird über dieselbe Nummer 6 erfasst, die neben § 31 auch § 34 HWG einschließt.

Bekomme ich sofort ein Bußgeld – oder erst nach einer Aufforderung?

In der Regel nicht sofort. Nach der Darstellung der Behörde für Finanzen und Bezirke steht am Anfang meist eine Information mit Fristsetzung: Das Bezirksamt weist auf die verletzte Pflicht hin und setzt eine Frist, den Zustand zu ändern. Das Bußgeld folgt, wenn die Räumpflicht danach weiter verletzt bleibt. Der Ablauf zielt also zuerst darauf, dass der Weg tatsächlich frei wird, und erst danach auf die Ahndung. Verlassen sollte man sich darauf trotzdem nicht: Bei einer akuten Gefahr oder wiederholten Verstößen kann die Behörde auch direkt tätig werden.

Wer kontrolliert die Räumpflicht in Hamburg?

Die Bezirksämter mit ihrer Wegeaufsicht. Sie sind für die Kontrolle der Gehwege und für die Bußgeldverfahren zuständig. Für die Zukunft hat die Behörde für Finanzen und Bezirke angekündigt, dass die Wegeaufsicht künftig direkt vor Ort Verwarngelder von bis zu 50 Euro aussprechen soll (Absicht, Stand 26.01.2026). Das ist bislang eine geplante Maßnahme und kein geltender Regelbetrag – der übliche Bußgeldbetrag von 150 Euro bleibt davon unberührt.

Drohen neben dem Bußgeld noch weitere Kosten?

Ja, aber auf einer ganz anderen Ebene. Das Bußgeld ist die öffentlich-rechtliche Folge gegenüber der Stadt. Stürzt dagegen jemand auf Ihrem nicht geräumten Weg und verletzt sich, kommt die zivilrechtliche Haftung hinzu – Schadensersatz und mögliches Schmerzensgeld gegenüber der geschädigten Person. Das ist eine andere Sache als das Bußgeld und läuft unabhängig davon. Wie diese Haftung greift, wer sie trägt und was sich mit einem beauftragten Winterdienst ändert, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Haftung beim Winterdienst.

ArtWem gegenüberFolgeVertiefung
Ordnungswidrigkeit (Bußgeld)der Stadt / dem BezirksamtBußgeldbescheid nach § 72 HWGdieser Beitrag
zivilrechtliche Haftungder geschädigten PersonSchadensersatz, ggf. SchmerzensgeldHaftung Winterdienst

Bekomme ich ein Bußgeld, wenn ich das falsche Streugut (Salz) benutze?

Ja, auch das falsche Streumittel ist bußgeldbewehrt. Wer auf dem Gehweg Tausalz streut, verstößt gegen das Salzverbot in § 31 Absatz 2 HWG; § 72 Absatz 1 Nummer 9 HWG macht daraus eine eigene Ordnungswidrigkeit. Ein Bußgeld droht hier also schon fürs falsche Streumittel, nicht erst fürs Liegenlassen von Schnee. Welche Mittel auf Hamburgs Gehwegen erlaubt sind und warum Tausalz untersagt ist, klären wir im Ratgeber zum Streusalz-Verbot in Hamburg. Den Gesamtüberblick zur Pflicht selbst bietet unser Ratgeber zur Räum- und Streupflicht.

Gilt das Hamburger Bußgeld auch im Umland, zum Beispiel in Ahrensburg?

Nein. § 72 HWG und die 150 Euro der Bezirksämter gelten nur in Hamburg. Wer eine Fläche in Ahrensburg, Barsbüttel oder anderswo im Kreis Stormarn räumen lässt, fällt nicht unter das Hamburgische Wegegesetz, sondern unter die kommunale Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Die Satzung hat einen eigenen Bußgeldrahmen, eigene Fristen und teils andere Räumbreiten – die Hamburger Zahlen lassen sich nicht übertragen. Was vor Ort gilt, steht auf unseren Seiten zum Winterdienst in Ahrensburg und zum Winterdienst in Barsbüttel.

So bleibt das Bußgeld-Risiko bei Nordix

Wer die vereinbarten Flächen zuverlässig geräumt und gestreut bekommt, muss sich um ein Bußgeld nach § 72 HWG keine Sorgen machen. Nordix Winterdienst übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die vertraglich vereinbarten Flächen und haftet für diese Flächen; die Firma ist versichert. Der Winterdienst läuft in der Saison vom 1. November bis 15. April, jeder Einsatz wird über ein digitales Portal mit Zeitstempel und Fotos dokumentiert. So haben Sie den Nachweis, dass geräumt wurde, ohne selbst früh am Morgen loszuziehen.

Fragen Sie ein Angebot für Ihre Fläche an oder rufen Sie kurz durch: Nordix Winterdienst, Am Hohen Hause 1, 22047 Hamburg · Mobil +49 176 62966947 · Festnetz +49 40 64795706.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Räum- und Streupflicht in Hamburg und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn ich in Hamburg nicht räume?

In der Regel 150 Euro – so beziffert die Behörde für Finanzen und Bezirke das Bußgeld aus dem Bußgeldkatalog der Bezirksämter. Bei schweren Verstößen sind nach § 72 Abs. 2 HWG Geldbußen bis zu 50.000 Euro möglich.

Kann ich wirklich 50.000 Euro Strafe bekommen?

Die 50.000 Euro sind die gesetzliche Obergrenze nach § 72 Abs. 2 HWG und kommen nur bei schweren Verstößen in Betracht; der typische Fall liegt weit darunter. Das übliche Bußgeld ist deutlich niedriger, siehe oben.

Werde ich sofort verwarnt oder erst nach einer Aufforderung?

In der Regel steht am Anfang eine Information mit Fristsetzung durch das Bezirksamt beziehungsweise die Wegeaufsicht; das Bußgeld folgt, wenn die Räumpflicht danach weiter verletzt wird. So schildert es die Behörde für Finanzen und Bezirke.

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